BFH - Beschluss vom 01.10.2008
III B 147/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 851/06

BFH - Beschluss vom 01.10.2008 (III B 147/07) - DRsp Nr. 2008/21033

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen III B 147/07

DRsp Nr. 2008/21033

Gründe:

I. Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seit Mai 2003 mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern in Ungarn lebte, hob sie im September 2004 die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2003 auf und forderte das für die Zeit von Mai 2003 bis einschließlich Mai 2004 bereits ausgezahlte Kindergeld zurück. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger das Vorliegen von Verfahrensfehlern.

II. Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers ist nicht in einer den Voraussetzungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Art und Weise dargelegt.