BFH - Beschluss vom 01.10.2008
IX B 100/08
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1742/06

BFH - Beschluss vom 01.10.2008 (IX B 100/08) - DRsp Nr. 2008/21676

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen IX B 100/08

DRsp Nr. 2008/21676

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerde ist weder rechtzeitig beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, noch innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt im Streitfall nicht in Betracht.

1. Das angefochtene Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 26. April 2008 zugestellt worden; die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) endete danach mit Ablauf des 26. Mai 2008, die Begründungsfrist von zwei Monaten (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) mit Ablauf des 26. Juni 2008 (vgl. § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- und § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Beschwerde ist indes erst am 28. Mai 2008, die Beschwerdebegründung erst am 21. Juli 2008 beim BFH --und damit jeweils verspätet-- eingegangen.

2. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nicht gewährt werden.