BFH - Beschluss vom 01.10.2008
IX B 114/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4190/06

BFH - Beschluss vom 01.10.2008 (IX B 114/08) - DRsp Nr. 2008/21677

BFH, Beschluss vom 01.10.2008 - Aktenzeichen IX B 114/08

DRsp Nr. 2008/21677

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind nur Erklärungsmängel, jedoch keine Mängel bei der Bildung des Erklärungswillens des Gerichts; denn die Berichtigung darf nur der Verwirklichung des vom Gericht erkennbar Gewollten dienen, nicht aber die gewollte Entscheidung inhaltlich korrigieren. Schon die Möglichkeit eines Rechtsirrtums schließt daher --wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 129 der Abgabenordnung -- die Berichtigung nach § 107 FGO aus. Allein mechanische Fehler, die ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können, fallen unter diese Berichtigungsvorschrift (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Mai 2006 VII B 70/06, BFH/NV 2006, 1678; vom 3. Mai 2001 VI B 258/99, BFH/NV 2001, 1420, jeweils m.w.N.).