Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der vom Gesetz geforderten Weise dargelegt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Für den Senat ist nicht erkennbar, aufgrund welcher seiner Ausführungen der Kläger "zusammenfassend" sein Recht auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt sieht. Er bringt an keiner Stelle vor, dass ihm die Möglichkeit genommen war, im Verlauf des finanzgerichtlichen Verfahrens solche Tatsachen vorzutragen und solche Beweismittel vorzulegen, die er selbst für notwendig hielt. Auch rügt er nicht, dass das Finanzgericht (FG) gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen verstoßen hat.
Im Kern richtet sich die Kritik des Klägers gegen die vom FG vorgenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung und betrifft damit einen für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigenden vermeintlichen materiell-rechtlichen Mangel der Vorentscheidung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 82, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).
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