BFH - Beschluß vom 02.02.1998
IX B 122/96
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 998

BFH - Beschluß vom 02.02.1998 (IX B 122/96) - DRsp Nr. 1998/8931

BFH, Beschluß vom 02.02.1998 - Aktenzeichen IX B 122/96

DRsp Nr. 1998/8931

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Prozeßbevollmächtigten der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, der Beschwerdeführer leiste gleichwohl weiterhin geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er mit Rechtswirkung ab Mai 1989 aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen worden sei.

Mit seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei sowohl deutscher Steuerberater als auch Steuerberater eines weiteren Staates der Europäischen Union. Das vom FG angeführte Urteil sei ihm nie rechtsgültig zugesandt worden.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats hat den Beschwerdeführer aufgefordert, u.a. anzugeben, welcher inländischen Berufskammer er angehöre, und die behauptete Zulassung als Steuerberater in einem weiteren Staat der Europäischen Union nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beantwortete die Nachfrage nicht.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beschwerde ist unzulässig.