I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Mineralölhändlerin, stehen gegen M noch Restkaufpreisforderungen aus Lieferungen von Dieselkraftstoff am 15. Dezember 1992, 1. und 22. Februar 1993 in Höhe von insgesamt 82 357,13 DM zu, in denen ein Mineralölsteueranteil von 40 218,09 DM enthalten ist. Die Lieferungen erfolgten jeweils unter Eigentumsvorbehalt; die Rechnungen waren jeweils an einem kalendermäßig genau bezeichneten Tag (nämlich jeweils am 20. Tag nach Lieferung) zur Zahlung fällig.
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