BFH - Beschluß vom 02.02.1999
VII B 247/98
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BB 1999, 946
BFH/NV 1999, 1038
BFHE 188, 217
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 02.02.1999 (VII B 247/98) - DRsp Nr. 1999/5820

BFH, Beschluß vom 02.02.1999 - Aktenzeichen VII B 247/98

DRsp Nr. 1999/5820

»1. Aus der nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nach Eintritt des Zahlungsverzugs erforderlichen "Mahnung unter Fristsetzung" muß hervorgehen, daß nach erfolglosem Ablauf dieser letzten Zahlungsfrist der Zahlungsanspruch unabweislich rechtshängig gemacht wird. Daraus folgt, daß die zur Erhaltung des Erstattungs-/Vergütungsanspruchs ferner erforderliche gerichtliche Verfolgung sich unmittelbar an den fruchtlosen Ablauf der mit der Mahnung gesetzten Frist anschließen muß. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen diese (letzte) Mahnung (1.) als "rechtzeitig" angesehen werden kann.«

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer Mineralölhändlerin, stehen gegen M noch Restkaufpreisforderungen aus Lieferungen von Dieselkraftstoff am 15. Dezember 1992, 1. und 22. Februar 1993 in Höhe von insgesamt 82 357,13 DM zu, in denen ein Mineralölsteueranteil von 40 218,09 DM enthalten ist. Die Lieferungen erfolgten jeweils unter Eigentumsvorbehalt; die Rechnungen waren jeweils an einem kalendermäßig genau bezeichneten Tag (nämlich jeweils am 20. Tag nach Lieferung) zur Zahlung fällig.