Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- verzichtet.
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich gemäß Art.
2. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch den Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechenden Weise dargelegt oder bezeichnet.
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