BFH - Beschluss vom 02.02.2004
VII B 358/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg - 15.9.2003 - 9 KO 2/03,

BFH - Beschluss vom 02.02.2004 (VII B 358/03) - DRsp Nr. 2004/4453

BFH, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen VII B 358/03

DRsp Nr. 2004/4453

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung des FG durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO --).

1. Gegen Entscheidungen des FG über Erinnerungen gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer bereits in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist, unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes -- GKG --). Danach findet gegen die Entscheidung über die Erinnerung die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH), einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die vom Erinnerungsführer gleichwohl eingelegte Beschwerde ist folglich nicht statthaft.