BFH - Beschluss vom 02.02.2004
VIII B 59/03
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen V 58/2001

BFH - Beschluss vom 02.02.2004 (VIII B 59/03) - DRsp Nr. 2004/4973

BFH, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen VIII B 59/03

DRsp Nr. 2004/4973

Gründe:

1. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung entspricht zum Teil nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.