1. Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung entspricht zum Teil nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beschwerde ist daher insoweit unzulässig. Im Übrigen ist sie unbegründet.
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