BFH - Beschluss vom 02.02.2005
V B 158/04
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 105/04

BFH - Beschluss vom 02.02.2005 (V B 158/04) - DRsp Nr. 2005/6585

BFH, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen V B 158/04 - Aktenzeichen V S 20/04 (PKH)

DRsp Nr. 2005/6585

Gründe:

I. Gegen den Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lief ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Gegen ihn wurde Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 2000 festgesetzt.

Gegen die Umsatzsteuerbescheide erhob der Kläger Klage. Nach Klageerhebung hob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auf und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Der Kläger schloss sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragte, gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) festzustellen, dass die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide rechtswidrig seien. Er begründete seinen Antrag damit, dass er ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil er die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung betreiben wolle.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unzulässig ab; es verneinte ein Feststellungsinteresse, da die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide kein Wiederaufnahmegrund i.S. des § 359 i.V.m. § 373a der Strafprozessordnung (StPO) sei. Das FG ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Beschwerde, die er wie folgt begründet: