Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von der Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10. April 2003 verlängerten Frist begründet worden ist. Eine weitere Fristverlängerung kann --ungeachtet der Gründe für die Fristversäumnis-- nicht gewährt werden, weil die Begründungsfrist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur einmal um höchstens einen Monat verlängert werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger und Beschwerdeführer nicht gewährt werden. Zum einen ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden; zum anderen ist die Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO verstrichen.
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