BFH - Beschluss vom 02.02.2005
VIII B 25/03
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 120/99

BFH - Beschluss vom 02.02.2005 (VIII B 25/03) - DRsp Nr. 2005/5065

BFH, Beschluss vom 02.02.2005 - Aktenzeichen VIII B 25/03

DRsp Nr. 2005/5065

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der von der Senatsvorsitzenden gemäß § 116 Abs. 3 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10. April 2003 verlängerten Frist begründet worden ist. Eine weitere Fristverlängerung kann --ungeachtet der Gründe für die Fristversäumnis-- nicht gewährt werden, weil die Begründungsfrist nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm nur einmal um höchstens einen Monat verlängert werden kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 21. September 2001 IV B 118/01, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Kläger und Beschwerdeführer nicht gewährt werden. Zum einen ist die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt worden; zum anderen ist die Jahresfrist nach § 56 Abs. 3 FGO verstrichen.

Vorinstanz: FG Schleswig-Holstein, vom 09.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 120/99