BFH - Beschluß vom 02.03.1998
X R 150/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 999

BFH - Beschluß vom 02.03.1998 (X R 150/97) - DRsp Nr. 1998/8863

BFH, Beschluß vom 02.03.1998 - Aktenzeichen X R 150/97

DRsp Nr. 1998/8863

Gründe:

I. Rechtsanwalt A hatte im Namen der Rechtsanwälte A und B (Kläger) beim Finanzgericht (FG) einen Feststellungsbescheid angefochten, den das früher hierfür zuständige Finanzamt I am 8. November 1995 gegenüber einer aus den Klägern und Frau C bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erlassen hatte.

Diese Klage hat das FG durch Prozeßurteil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehene, am 29. Oktober 1997 zugestellte FG-Urteil hat Rechtsanwalt A am 25. November 1997 im Namen der Kläger Revision eingelegt, ohne eine Vollmacht für Rechtsanwalt B einzureichen. Dieser teilte mit, er habe sich von Herrn A getrennt, sei daher nicht ohne weiteres zur Vollmachterteilung bereit, und bat um Übermittlung der maßgeblichen Schriftstücke. Dies ist geschehen, eine Vollmacht jedoch nicht nachgereicht worden. Außerdem ist ein Revisionsantrag nicht gestellt, das Rechtsmittel nicht begründet worden.

Das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt II hat von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch gemacht.