BFH - Beschluss vom 02.03.2004
III B 114/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 19.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 715/02

BFH - Beschluss vom 02.03.2004 (III B 114/03) - DRsp Nr. 2006/29892

BFH, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen III B 114/03

DRsp Nr. 2006/29892

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde für das Streitjahr 1988 mit seiner ersten Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1989 erging eine Einzelveranlagung. Für die Streitjahre 1990 bis 1996 veranlagte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger mit seiner zweiten Ehefrau, der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), zusammen zur Einkommensteuer.

Der Kläger verpachtete ein 1977 erworbenes und von ihm mit Tennisanlagen bebautes Grundstück an eine 1978 gegründete GmbH, deren Allein-Geschäftsführer er war. Gesellschaftsrechtlich war er an der GmbH nicht beteiligt.

Im Jahr 1993 veräußerte er das Grundstück. Nutzen und Lasten gingen auf die Erwerberin erst zum 1. Oktober 1994 über.