BFH - Beschluss vom 02.03.2004
III S 15/03

BFH - Beschluss vom 02.03.2004 (III S 15/03) - DRsp Nr. 2006/29896

BFH, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen III S 15/03

DRsp Nr. 2006/29896

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1988 und 1989 sowie die Klage des Klägers sowie der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), der mit dem Kläger für diese Jahre zusammenveranlagten zweiten Ehefrau, wegen Einkommensteuer 1990 bis 1996 als unbegründet abgewiesen.

Das FG hatte mit Beschluss vom 20. Februar 2003 die Einkommensteuer 1988 bis 1990, 1992 und 1994 bis 1996 gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Kläger haben Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt sowie gleichzeitig wegen unstreitig drohender Vollstreckung der rückständigen Einkommensteuer für 1988 bis 1996 Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) hat beantragt, den Antrag auf AdV der angefochtenen Steuerbescheide abzulehnen, hilfsweise die Gewährung einer AdV von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Mit Beschluss vom ... hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.