BFH - Beschluss vom 02.03.2004
VII B 186/03
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6107/03

BFH - Beschluss vom 02.03.2004 (VII B 186/03) - DRsp Nr. 2004/6250

BFH, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen VII B 186/03

DRsp Nr. 2004/6250

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) auf Feststellung, dass nach den dem zuständigen Senat des FG bereits bekannten Steuer-, Verwaltungs- und Gerichtsakten betreffend die Grundstücke X-Straße 1 und 2, an denen das Eigentum am 20. September 1985 durch die Eintragung von A, B, C, D, E, F, G, H und J, übergegangen sei, die besagten neun Auflassungsempfänger, insgesamt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befindlich, seit ihrem gemeinschaftlichen Antrag auf Eigentumsumschreibung am 29. August 1985 bis heute im Innen- und Außenverhältnis gemeinschaftlich untätig geblieben seien, als unzulässig abgewiesen. Das FG urteilte, nach dem Vortrag der Klägerinnen liege offensichtlich kein Rechtsverhältnis abgabenrechtlicher Natur vor, sodass der Finanzrechtsweg nicht gegeben sei. Eine Verweisung der (unzulässigen) Klage an ein anderes Gericht komme nicht in Betracht, da ein berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung nicht gegeben sei und darüber hinaus dem Begehren der Klägerinnen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht entnommen werden könne.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen, die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und auf eine Reihe von Verfahrensfehlern gestützt wird.