FG München, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4649/00
BFH - Beschluss vom 02.03.2004 (VII B 211/03) - DRsp Nr. 2004/4958
BFH, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen VII B 211/03
DRsp Nr. 2004/4958
»Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG, dass Betriebe des Produzierenden Gewerbes, die steuerbegünstigt sowohl Mineralöl als auch Strom verwenden, sowohl den in § 25 Abs. 4MinöStG 1993 als auch den in § 9 Abs. 3StromStG festgelegten Selbstbehalt in Höhe von 1000 DM zweimal zu tragen haben, während der Selbstbehalt bei Unternehmen, die nur eine Energieart verwenden, nur einmal zu berücksichtigen ist.«