BFH - Beschluss vom 02.03.2005
VII B 70/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1348/01

BFH - Beschluss vom 02.03.2005 (VII B 70/04) - DRsp Nr. 2005/8633

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VII B 70/04

DRsp Nr. 2005/8633

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reiste am 8. Februar 1998 aus Thailand kommend über den Flughafen X in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Anlässlich einer Zollkontrolle wurde festgestellt, dass sich im Gepäck des Klägers verschiedene Schmuckstücke und Rechnungen hierfür in Thailändischen Baht befanden. Bei einer später beim Kläger durchgeführten Hausdurchsuchung wurden weitere Rechnungen, Verzollungsbelege sowie Geschäftskorrespondenz gefunden, die Einfuhren von Goldschmuck aus Thailand in den Jahren 1995 bis 1997 betrafen.

Mit Steuerbescheid vom 1. März 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) fest.