BFH - Beschluss vom 02.03.2007
III S 34/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 02.03.2007 (III S 34/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/7659

BFH, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen III S 34/05 (PKH)

DRsp Nr. 2007/7659

Gründe:

I. Das Finanzgericht hat die Klage des Antragstellers auf Berichtigung der Lohnsteuerkarten 1998 bis 2001 als unbegründet abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde am 23. November 2005 zugestellt. Mit am 23. Dezember 2005 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Fax beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) zur Einlegung der Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision. Mit am 2. Januar 2006 beim BFH eingegangenem Schreiben reichte der Antragsteller neben einer Reihe weiterer Anlagen auch die nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.