BFH - Beschluss vom 02.03.2007
XI B 138/06
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4168/02

BFH - Beschluss vom 02.03.2007 (XI B 138/06) - DRsp Nr. 2007/8887

BFH, Beschluss vom 02.03.2007 - Aktenzeichen XI B 138/06

DRsp Nr. 2007/8887

Gründe:

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) tragen vor, die Revision sei gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) sei von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen. In der Entscheidung des Senats vom 10. April 2003 XI R 50/01 (BFH/NV 2003, 1310) sei entschieden worden, dass unter der Auflösung des Dienstverhältnisses die nach bürgerlichem (Arbeits-)Recht wirksame Auflösung zu verstehen sei. Der BFH habe deshalb die Gewährung des Freibetrags gemäß § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Beginn der Beurlaubung im Rahmen eines Vorruhestandsmodells versagt. Im Streitfall, dem ebenfalls ein Vorruhestandsmodell zugrunde liegt, habe das FG dagegen den Freibetrag gemäß § 3 Nr. 9 EStG gewährt; es habe diesen aber nicht erst zum Ende des Dienstverhältnisses berücksichtigt, sondern bereits zum Beginn der Beurlaubung und sei damit von der Entscheidung des Senats in BFH/NV 2003, 1310 abgewichen. Soweit das Urteil der Vorinstanz dem BFH-Urteil vom 28. Juni 2006 XI R 58/05 (BStBl II 2006, 835) entspreche, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung ebenfalls aus den dargelegten Gründen von der in BFH/NV 2003, 1310 abweiche.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das FG ist nicht von der Rechtsprechung des BFH abgewichen.