BFH - Beschluss vom 02.03.2011
II R 64/08
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4809/06

BFH - Beschluss vom 02.03.2011 (II R 64/08) - DRsp Nr. 2011/6830

BFH, Beschluss vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II R 64/08

DRsp Nr. 2011/6830

Gründe

Teil A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- und Vortrag der Beteiligten)

I. Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, kaufte mit privatschriftlichem Vertrag vom 18. Dezember 2002 von ihrer Alleingesellschafterin, einer AG, den einzigen Geschäftsanteil an einer weiteren GmbH (GmbH 2), die Eigentümerin eines unbebauten und eines bebauten Grundstücks war. Die Abtretung des Geschäftsanteils wurde am 19. Dezember 2002 durch einen Schweizer Notar öffentlich beurkundet.

Der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin zeigte den Erwerb des Geschäftsanteils bei einer persönlichen Vorsprache am 5. März 2003 beim Sachbearbeiter der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) und ferner mit Schreiben vom 6. März 2003 an.

Die Klägerin und die AG hoben durch privatschriftlichen Vertrag vom 5. März 2003 den Kaufvertrag vom 18. Dezember 2002 auf. Die Rückübertragung des erworbenen GmbH-Anteils auf die AG wurde am 6. März 2003 durch den Schweizer Notar öffentlich beurkundet und dem FA kurz darauf angezeigt. Den Kaufpreis hatte die Klägerin noch nicht entrichtet.