BFH - Beschluß vom 02.04.1998
III R 47/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1512

BFH - Beschluß vom 02.04.1998 (III R 47/97) - DRsp Nr. 1998/17368

BFH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen III R 47/97

DRsp Nr. 1998/17368

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Investitionszulage 1994 als unbegründet abgewiesen und die Revision zugelassen. Nach dem Rubrum des angefochtenen Gerichtsbescheides war der Kläger von der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH als Prozeßbevollmächtigte vertreten worden. Der Gerichtsbescheid ist der Prozeßbevollmächtigten am 20. Juni 1997 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit beim FG am 21. Juli 1997 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juli 1997 legte der Kläger, vertreten durch Y, Steuerberaterin Geschäftsführerin der X-Steuerberatungsgesellschaft mbH, als Verfahrensbevollmächtigte Revision gegen den Gerichtsbescheid ein. Der Briefkopf lautet - wie bereits im Klageverfahren - auf X. In der Fußleiste sind die Anschrift der Steuerberatungsgesellschaft mbH und als Geschäftsführer u.a. Steuerberaterin Y angegeben. Im Schriftsatz heißt es "legen wir im Namen des Klägers und Revisionsklägers Revision ein", ferner "die Begründung reichen wir innerhalb eines Monats nach".