BFH - Beschluß vom 02.04.1998
VII B 6/98

BFH - Beschluß vom 02.04.1998 (VII B 6/98) - DRsp Nr. 1998/18371

BFH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen VII B 6/98

DRsp Nr. 1998/18371

Gründe:

I. Der Beklagte (das Hauptzollamt), hat den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Abgabenschuldner für Zoll, Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer in Anspruch genommen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Zur Begründung hat es auf die Entscheidungsgründe des die Klage abweisenden Urteils vom selben Tage verwiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Versagung der PKH und macht geltend, seine Klage habe ursprünglich hinreichende Erfolgsaussichten gehabt. Dies machten schon die eingehenden Ausführungen des finanzgerichtlichen Urteils deutlich. Wäre die Sache klar und eindeutig zu Lasten des Antragstellers gewesen, wären solch umfangreiche Ausführungen und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich gewesen. Auch durch die beiden vorangegangenen Verfahren zum selben Sachverhalt, in denen der Antragsteller vollständig obsiegt habe, sei die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung hinreichend belegt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.