BFH - Beschluß vom 02.04.1998
VII E 20/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 43

BFH - Beschluß vom 02.04.1998 (VII E 20/97) - DRsp Nr. 1998/19064

BFH, Beschluß vom 02.04.1998 - Aktenzeichen VII E 20/97

DRsp Nr. 1998/19064

Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 20. Februar 1997 als unzulässig verworfen und dem Kostenschuldner die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seinen Eingaben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen sinngemäß vor, daß die am 20. Februar 1997 getroffene Entscheidung des Senats rechtswidrig gewesen sei.

II. Die Eingabe des Kostenschuldners ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.