BFH - Beschluss vom 02.04.2004
VIII B 175/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 544/02

BFH - Beschluss vom 02.04.2004 (VIII B 175/03) - DRsp Nr. 2004/10412

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 175/03

DRsp Nr. 2004/10412

Gründe:

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, dass es der grundsätzlichen Klärung bedarf, ob ein Kind während der Zeit, in der es Zivildienst leistet, nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt nach der ständigen Rechtssprechung voraus, dass substantiierte Ausführungen dazu gemacht werden, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32, m.w.N.).

Hierzu genügt nicht der Vortrag der Kläger, der Zivildienst unterscheide sich seinem Wesen nach vom Grundwehrdienst. Aus Gründen der Klarstellung weist der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Mai 2003 VIII B 248/02 (BFH/NV 2003, 1182) hin. In diesem Beschluss hat der Senat entschieden, dass es verfassungsgemäß ist, dass Eltern für Kinder, die statt des Grundwehrdienstes Zivildienst leisten, keinen Kinderfreibetrag und auch kein Kindergeld erhalten.