BFH - Beschluss vom 02.04.2004
VIII B 219/03
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 11.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 156/02

BFH - Beschluss vom 02.04.2004 (VIII B 219/03) - DRsp Nr. 2004/11951

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen VIII B 219/03

DRsp Nr. 2004/11951

Gründe:

1. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

Die Darlegung, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, setzt nach der ständigen Rechtsprechung substantiierte Ausführungen dazu voraus, inwiefern die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Hierzu ist darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits entschieden, muss eingehend begründet werden, weshalb es im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung gleichwohl einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f., m.w.N.).

Diesen Anforderungen genügen die im Stil einer Revisionsbegründung gehaltenen Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht.