BFH - Beschluss vom 02.04.2004
VIII S 2/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 02.04.2004 (VIII S 2/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/11703

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen VIII S 2/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/11703

Gründe:

I. Der Antragsteller betrieb in den Jahren 1984 bis Ende Juni 1995 eine ...werkstatt und einen Handel mit ... Im Zuge von Ermittlungen im Rahmen der sog. "Bankenverfahren" gegen Kunden und Mitarbeiter der X-Bank wurde umfangreiches Material über Kunden vorgefunden, die Gelder mit Hilfe der Bank in anonymisierter Form ins Ausland transferiert hatten. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (Steufa) führte beim Antragsteller und seiner Ehefrau eine Prüfung durch, die sich u.a. auf die Einkommensteuer für die Streitjahre 1988 bis 1996 erstreckte. Die Prüfer gelangten zu der Überzeugung, dass der Antragsteller und seine Ehefrau in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) in erheblicher Höhe erzielt und in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hatten. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er die von den Prüfern ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Während des Klageverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerbescheide erneut und legte die im endgültigen Steufa-Bericht ermittelten niedrigeren Kapitaleinnahmen zugrunde.