BFH - Beschluss vom 02.04.2004
VIII S 3/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 02.04.2004 (VIII S 3/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/11704

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen VIII S 3/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/11704

Gründe:

I. Im Zuge von Ermittlungen im Rahmen der sog. "Bankenverfahren" gegen Kunden und Mitarbeiter der X-Bank wurde umfangreiches Material über Kunden vorgefunden, die Gelder mit Hilfe der Bank in anonymisierter Form ins Ausland transferiert hatten. Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Z (Steufa) führte bei der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Prüfung durch, die sich u.a. auf die Einkommensteuer für die Streitjahre 1988 bis 1996 erstreckte. Die Prüfer gelangten zu der Überzeugung, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in den Streitjahren Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) in erheblicher Höhe erzielt und in den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen nicht angegeben hatten. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) erließ geänderte Einkommensteuerbescheide, in denen er die von den Prüfern ermittelten Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasste. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Während des Klageverfahrens änderte das FA die Einkommensteuerbescheide erneut und legte die im endgültigen Steufa-Bericht ermittelten niedrigeren Kapitaleinnahmen zugrunde.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das am 13. Januar 2004 zugestellte Urteil mit der Maßgabe ab, dass es die insgesamt in ihrer Höhe unveränderten Einnahmen aus Kapitalvermögen anders auf die Eheleute verteilte.