Der Beklagte hob mit Bescheid vom 14. April 2003 die Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin) für deren Tochter A rückwirkend ab August 1997 auf und forderte von der Antragstellerin das für die Zeit von August 1997 bis Januar 1998 gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte er an, die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch hätten nicht vorgelegen, weil die Tochter in der fraglichen Zeit in Polen gelebt habe und dort zur Schule gegangen sei, so dass ein Kindergeldanspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht bestanden habe.
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