BFH - Beschluss vom 02.04.2004
XI B 184/03
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 29.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 596/03

BFH - Beschluss vom 02.04.2004 (XI B 184/03) - DRsp Nr. 2004/11081

BFH, Beschluss vom 02.04.2004 - Aktenzeichen XI B 184/03

DRsp Nr. 2004/11081

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 29. September 2003 den Beschwerdeführer zu 3 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Dieser sei weder nach § 3 Nr. 1 noch Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berechtigt, die Klägerin und den Kläger (die Beschwerdeführer zu 1 und 2) vor dem FG zu vertreten.

Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer zu 1 und 2, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1, der Prozessbevollmächtigte (der Beschwerdeführer zu 3) sowie die X-B.V. (die Beschwerdeführerin zu 4) Beschwerde erhoben.

II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführer sind nicht postulationsfähig.