I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 29. September 2003 den Beschwerdeführer zu 3 als Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Dieser sei weder nach § 3 Nr. 1 noch Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berechtigt, die Klägerin und den Kläger (die Beschwerdeführer zu 1 und 2) vor dem FG zu vertreten.
Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer zu 1 und 2, vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1, der Prozessbevollmächtigte (der Beschwerdeführer zu 3) sowie die X-B.V. (die Beschwerdeführerin zu 4) Beschwerde erhoben.
II. Die Beschwerden sind unzulässig. Die Beschwerdeführer sind nicht postulationsfähig.
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