BFH - Beschluss vom 02.04.2007
VIII B 55/06
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 1733/02

BFH - Beschluss vom 02.04.2007 (VIII B 55/06) - DRsp Nr. 2007/9224

BFH, Beschluss vom 02.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 55/06

DRsp Nr. 2007/9224

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative und Nr. 3 FGO innerhalb der verlängerten gesetzlichen Begründungsfrist gemäß § 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

Gleiches gilt hinsichtlich einer unzulänglichen Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799, m.w.N.).