BFH - Beschluss vom 02.04.2008
I B 197/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1355
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 97/04

BFH - Beschluss vom 02.04.2008 (I B 197/07) - DRsp Nr. 2008/12817

BFH, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen I B 197/07

DRsp Nr. 2008/12817

Gründe:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend begründet wurde, denn sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) sei von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO), ist nicht schlüssig erhoben.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt im Wesentlichen vor, das FG stütze sich auf den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. Juni 1997 GrS 2/93 (BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735) und das BFH-Urteil vom 7. Oktober 1997 VIII R 84/94 (BFHE 185, 144, BStBl II 1998, 331). Diese Entscheidungen seien jedoch auf den Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin habe erstinstanzlich klargestellt, dass ein Teil der Mietverpflichtungen für ihre Filialen durch die wirtschaftliche Entwicklung nicht mehr hätte erfüllt werden können. Eine Stilllegung der einzelnen Filialen sei unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, weil durch deren Fortführung wenigstens ein Teil der eingegangenen Verpflichtungen hätte erfüllt werden können. Da das FG die Rückstellungen nicht anerkannt habe und es sich um eine "Verbindlichkeit aus Verpflichtungen" handle, stehe das Urteil im Widerspruch zu den Entscheidungen des BFH.