BFH - Beschluss vom 02.04.2008
I B 198/07
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 6299/03

BFH - Beschluss vom 02.04.2008 (I B 198/07) - DRsp Nr. 2008/13050

BFH, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen I B 198/07

DRsp Nr. 2008/13050

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkünfte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliegen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat dies angenommen und einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (1996) erlassen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte im Streitpunkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Kläger die Zahl der von ihm behaupteten "Nichtrückkehrtage" i.S. des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz nicht nachgewiesen habe, weshalb sein Arbeitslohn nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz in Deutschland besteuert werden dürfe. Die Revision gegen sein Urteil ließ das FG nicht zu.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.