I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin) macht im Wege einer Gegenvorstellung geltend, dass der Senatsbeschluss vom 18. September 2007 I R 15/05 ihr Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) verletzt habe; das Verfahren hätte ausgesetzt und ein Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Amsterdam zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (EG), sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. C-340, 1) hätte getroffen werden müssen.
II. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
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