BFH - Beschluss vom 02.04.2008
IV B 96/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1189
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4153/05

BFH - Beschluss vom 02.04.2008 (IV B 96/07) - DRsp Nr. 2008/11514

BFH, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IV B 96/07

DRsp Nr. 2008/11514

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin zu 2.) firmierte zuletzt unter dem Namen X-GmbH & Co. KG. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH sowie alleiniger Kommanditist der Klägerin zu 2. (Klägerin) war der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger zu 1.). Der Kläger zu 1. (Kläger) wurde wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, Unterschlagung in drei Fällen und Betruges in 37 Fällen rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt A verbüßt.

In den beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eingereichten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre (1997 bis 1999) erklärte die Klägerin für 1997 einen Verlust von ... DM, für 1998 einen Verlust von ... DM und für 1999 ein Betriebsergebnis von ... DM.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Klägerin weder am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen noch eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe. Dementsprechend erließ es für die Streitjahre negative Feststellungsbescheide.