Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben.
1. Die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung der Steuerberaterin übergangen habe, obwohl die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und ihre Nichtberücksichtigung ausdrücklich gerügt hätten.
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