BFH - Beschluss vom 02.04.2008
X B 196/07
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2458/04

BFH - Beschluss vom 02.04.2008 (X B 196/07) - DRsp Nr. 2008/11395

BFH, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen X B 196/07

DRsp Nr. 2008/11395

Gründe:

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Weise dargelegt haben.

1. Die Kläger rügen, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verletzt, weil es die schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung der Steuerberaterin übergangen habe, obwohl die Kläger sie in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und ihre Nichtberücksichtigung ausdrücklich gerügt hätten.