BFH - Beschluss vom 02.04.2008
X B 3/07
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3527/02

BFH - Beschluss vom 02.04.2008 (X B 3/07) - DRsp Nr. 2008/10288

BFH, Beschluss vom 02.04.2008 - Aktenzeichen X B 3/07

DRsp Nr. 2008/10288

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die von ihm behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig und substantiiert dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).