Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom 15. September 1999 VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom 31. Juli 2000 III B 18/00, BFH/NV 2001, 59). Daran fehlt es vorliegend.
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