BFH - Beschluß vom 02.05.2001
IX R 9/98

BFH - Beschluß vom 02.05.2001 (IX R 9/98) - DRsp Nr. 2001/11016

BFH, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen IX R 9/98

DRsp Nr. 2001/11016

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute-- wurden in den Jahren 1990 und 1991 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger vermietete sein im Streitjahr 1990 fertig gestelltes Einfamilienhaus (EFH) ab dem 1. Januar 1990 zu einem monatlichen Mietzins von 700 DM an seine Eltern. Nach dem Mietvertrag läuft das Mietverhältnis auf Lebenszeit der beiden Mieter und hatte der Vermieter die Schönheitsreparaturen und die Betriebskosten zu tragen.

In den Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre ging der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die vereinbarte Miete 50 v.H. der ortsüblichen Marktmiete (von 17,47 DM/qm pro Monat) nicht erreiche und berücksichtigte die vom Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für das EFH geltend gemachte Werbungskosten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 38 v.H.

Während des Klageverfahrens erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide --die die Kläger gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens machten--, in denen statt bisher 38 v.H. jetzt 45,5 v.H. der Werbungskosten zum Abzug zugelassen wurden.