BFH - Beschluß vom 02.05.2001
X B 10/01

BFH - Beschluß vom 02.05.2001 (X B 10/01) - DRsp Nr. 2001/15392

BFH, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen X B 10/01

DRsp Nr. 2001/15392

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung - a.F.; s. dazu: Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), teils, weil die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO a.F. nicht vorliegen.

1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).