Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg - teils, weil es nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- in der insoweit für den Streitfall noch maßgeblichen alten Fassung - a.F.; s. dazu: Art.
1. Von vornherein in diesem Verfahren nicht gehört werden kann der Kläger mit Einwänden gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. dazu z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. September 1999 X B 36/99, BFH/NV 2000, 323, und vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
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