BFH - Beschluß vom 02.05.2001
X B 125/00

BFH - Beschluß vom 02.05.2001 (X B 125/00) - DRsp Nr. 2001/10904

BFH, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen X B 125/00

DRsp Nr. 2001/10904

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) anhängige Klage erhoben. Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 lehnte der Kläger den Richter am FG X, der Mitglied des ... Senats, aber nicht Berichterstatter im Verfahren des Klägers ist, als befangen ab. Er begründete seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters X mit den Ablehnungsgesuchen in anderen Verfahren. An diesen Verfahren ist der Kläger nicht beteiligt. Richter am FG X erklärte sich in einer dienstlichen Äußerung vom 29. Juni 2000 nicht für befangen. Dem Kläger war eine Frist zur Stellungnahme zu dieser Äußerung bis zum 5. September 2000 eingeräumt worden.

Mit Beschluss vom 21. August 2000 lehnte das FG --ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters-- das Ablehnungsgesuch ab.

Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein, der das FG nicht abhalf. Eine Begründung erfolgte --trotz mehrerer Fristverlängerungen-- nicht.

Der Beklagte, Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat keine Stellungnahme zur Sache abgegeben.

II. Die gemäß § 128 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757; vgl. Art. 4 2.FGOÄndG) zulässige Beschwerde ist unbegründet.