BFH - Beschluß vom 02.05.2001
X B 3/01

BFH - Beschluß vom 02.05.2001 (X B 3/01) - DRsp Nr. 2001/10905

BFH, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen X B 3/01

DRsp Nr. 2001/10905

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsgegner und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine beim ... Senat des Finanzgerichts (FG) anhängige Klage erhoben. Mit Schreiben vom 22. November 2000 lehnte der Kläger den Richter am FG X, der Mitglied des ... Senats, aber nicht Berichterstatter im Verfahren des Klägers ist, als befangen ab. Er begründete seine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters X mit den Ablehnungsgesuchen in anderen Verfahren. An diesen Verfahren ist der Kläger nicht beteiligt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 22. November 2000 lehnte der Kläger auch den Vorsitzenden des ... Senats Y als befangen ab:

Er verwies auf die Ablehnungsgesuche in den Verfahren ...

Zudem sei ihm die dienstliche Stellungnahme des Richters X zu seinem Befangenheitsgesuch im Verfahren wegen Einkommensteuer 1993 zur Kenntnis und Gegenäußerung mit der Frist 5. September 2000 zugeleitet worden. Gleichwohl habe das FG unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Y in diesem und zehn weiteren Verfahren seines Prozessbevollmächtigten vor Ablauf der ihm gesetzten Frist über das Befangenheitsgesuch entschieden. Fristsetzung und Terminierung im vorliegenden Verfahren durch den Vorsitzenden Richter Y begründeten die Vermutung, dass ein faires Verfahren nicht zu erwarten sei.