BFH - Beschluss vom 02.05.2005
XI B 129/04
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 3201/03 AO - 6.8.2004,

BFH - Beschluss vom 02.05.2005 (XI B 129/04) - DRsp Nr. 2005/10518

BFH, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen XI B 129/04

DRsp Nr. 2005/10518

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist eingereichte Beschwerdebegründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

1. Gemäß § 116 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen eines der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe dargelegt werden. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Da Zulassungsgründe, die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragen werden, unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rdnr. 22), kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsätzen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend dargelegt hat.