BFH - Beschluss vom 02.05.2008
X B 237/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2171/06

BFH - Beschluss vom 02.05.2008 (X B 237/07) - DRsp Nr. 2008/12225

BFH, Beschluss vom 02.05.2008 - Aktenzeichen X B 237/07

DRsp Nr. 2008/12225

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt worden und/oder liegen nicht vor.

1. Soweit das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) den Gewerbesteuermessbetrag 1999 sowie die Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2000 und 2002 betrifft, ist das FG entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens i.S. von § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht (ausreichend) bezeichnet hat.