BFH - Beschluß vom 02.06.1998
V B 99/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 182

BFH - Beschluß vom 02.06.1998 (V B 99/97) - DRsp Nr. 1999/451

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen V B 99/97

DRsp Nr. 1999/451

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Beschluß vom 9. Juni 1997 den Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1985 und 1987 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 1997, das das FG als Beschwerde gegen seinen Beschluß vom 9. Juni 1997 ausgelegt hat.

Durch Beschluß vom 30. September 1997 hat der Senat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie ohne die nach Art. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vorgeschriebene Vertretung eingelegt worden war.

Gegen diesen Beschluß --und gegen die zugehörige Kostenrechnung vom 13. November 1997-- wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998. Er ist der Auffassung, sein Schreiben vom 2. Juli 1997 sei nicht als Beschwerde zu verstehen, so daß der Bundesfinanzhof (BFH) gar nicht habe tätig werden dürfen.

II. Der Senat wertet die Schreiben des Antragstellers vom 30. April 1998 und vom 20. Mai 1998 als Gegenvorstellung gegen den Beschluß vom 30. September 1997.

Die Gegenvorstellungen sind nicht statthaft.