BFH - Beschluß vom 02.06.1998
VII B 28/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 52

BFH - Beschluß vom 02.06.1998 (VII B 28/98) - DRsp Nr. 1998/19113

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen VII B 28/98

DRsp Nr. 1998/19113

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der er zunächst die Aufhebung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und nach deren Aufhebung die Rückzahlung von auf die Umsatzsteuerschuld geleisteten Zahlungen begehrt hat, abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

Gegen das Urteil richtet sich die vor Ablauf der Beschwerdefrist (12. Dezember 1997) erhobene Beschwerde, die nicht begründet wurde. Vielmehr hat die als Prozeßbevollmächtigte des Klägers auftretende Rechtsanwältin gebeten, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 31. Januar 1998 zu verlängern, und ferner am 2. Februar 1998 mitgeteilt, der Kläger werde von ihr nicht mehr vertreten. Eine Prozeßvollmacht hat sie trotz Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle nicht vorgelegt.

Die Beschwerde ist unzulässig.