BFH - Beschluß vom 02.06.1998
VII R 10/98

BFH - Beschluß vom 02.06.1998 (VII R 10/98) - DRsp Nr. 1998/19120

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen VII R 10/98

DRsp Nr. 1998/19120

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der er zunächst die Aufhebung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung und nach deren Aufhebung die Rückzahlung von auf die Umsatzsteuerschuld 1990 geleisteten Zahlungen begehrt hat, abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1997 hat die als Prozeßbevollmächtigte des Klägers aufgetretene Rechtsanwältin A Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben und hilfsweise Revision eingelegt. Sie hat diese Revision nicht begründet und trotz Aufforderung durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats eine auf sie lautende Prozeßvollmacht bis heute nicht vorgelegt.

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision nach § 116 FGO gegeben ist. Hierauf hat das FG in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.