BFH - Beschluß vom 02.06.1998
VIII B 60/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 53

BFH - Beschluß vom 02.06.1998 (VIII B 60/97) - DRsp Nr. 1998/19072

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen VIII B 60/97

DRsp Nr. 1998/19072

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, sie war daher zu verwerfen (§ 115 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) behauptet lediglich die Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO, ohne sie entsprechend den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) darzulegen.

1. Einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) steht bereits entgegen, daß in der Beschwerdeschrift kein abstrakter Rechtssatz aus der Entscheidung der Vorinstanz genannt wird, der von einem gleichfalls abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht.

2. Auch die Anforderungen an eine schlüssige Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind vorliegend nicht gegeben.