BFH - Beschluss vom 02.06.2004
V S 2/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 02.06.2004 (V S 2/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/12931

BFH, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen V S 2/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/12931

Gründe:

Der Senat wertet die Eingabe der Antragstellerin vom 11. Mai 2004, mit der sie bittet, den Beschluss des Senats vom 16.3.2004 V S 2/04 (PKH) "noch einmal zu überdenken und eine Wiedereinsetzung in den alten Stand zu erwägen", als Gegenvorstellung. Diese hat keinen Erfolg.

1. Gegen den Beschluss vom 16. März 2004 V S 2/04 (PKH), mit dem der Senat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, ist kein Rechtsmittel gegeben.

Allerdings kann in bestimmten Ausnahmefällen eine sog. Gegenvorstellung zu einer Änderung formell rechtskräftiger Entscheidungen führen. Dies ist der Fall, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden ist oder wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. September 2003 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 1611; vom 24. Juli 2003 V B 250/02, BFH/NV 2003, 1596, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind substantiiert darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. April 2000 VIII B 20/00, BFH/NV 2000, 1131). Daran fehlt es im Streitfall.

a) Die Antragstellerin rügt in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2004 im Wesentlichen, ihr sei nicht ausreichend Hilfestellung gewährt worden, um PKH zu erlangen. Dies ist unzutreffend.