BFH - Beschluss vom 02.06.2004
X B 27/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2648/00

BFH - Beschluss vom 02.06.2004 (X B 27/03) - DRsp Nr. 2004/11921

BFH, Beschluss vom 02.06.2004 - Aktenzeichen X B 27/03

DRsp Nr. 2004/11921

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben keinen der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) genannten Revisionszulassungsgründe in der erforderlichen Weise darlegen können. Ihr Vorbringen rechtfertigt weder die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) oder eines Finanzgerichts (FG).

1. Auch unter der Geltung des neuen Revisionszulassungsrechts nach dem 2.FGOÄndG muss der Beschwerdeführer zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und konkret und substantiiert darauf eingehen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist. Er muss darlegen, welche vom Einzelfall losgelöste Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

Daran fehlt es.