BFH - Beschluss vom 02.06.2005
X B 126/04
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 154/01

BFH - Beschluss vom 02.06.2005 (X B 126/04) - DRsp Nr. 2005/10511

BFH, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen X B 126/04

DRsp Nr. 2005/10511

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingelegt. Die Beschwerdebegründung entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. von § 115 Abs. 2 FGO.

1. Namens des Klägers wurde innerhalb der Frist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO gegen das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Überdies hat ein weiterer Bevollmächtigter erst nach Ablauf der genannten Frist gegen das Urteil ein solches Rechtsmittel eingelegt. Dies ist jedoch unschädlich. In einem solchen Fall liegt nur ein (fristgerecht eingelegtes) Rechtmittel vor, denn durch die erneute Beschwerdeeinlegung wurde lediglich die vorangegangene Beschwerdeeinlegung wiederholt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Dezember 1987 X B 13/87, BFH/NV 1988, 453).

2. Der Kläger hat einen Verfahrensfehler nicht schlüssig gerügt.